Essen & Trinken

Gifhorns Kneipen dürfen wieder öffnen, ihr Bier aber nur vor der Tür servieren - Selbst fürs Pullern gibt's genaue Regeln

Bastian Till Nowak Veröffentlicht am 14.05.2020
Gifhorns Kneipen dürfen wieder öffnen, ihr Bier aber nur vor der Tür servieren - Selbst fürs Pullern gibt's genaue Regeln

Jürgen „Pino“ Piosecka (links) und Robert Badura nennen sich selbst „staatlich geprüfte Gifhorner“. An den Tischen vorm H1 in Gifhorns Innenstadt genossen sie bereits kühles Blondes. Prost, Jungs! H1-Geschäftsführerin Karin Kuznik im Hintergrund serviert mit Mundschutz.

Foto: Çağla Canıdar

Kneipen müssen nach wie vor geschlossen bleiben, Biergärten dürfen jedoch öffnen. Das hat das Land Niedersachsen so entschieden – zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Die Regelung gilt bereits seit Montag, 11. Mai. Doch was ist eigentlich ein Biergarten? In deutschen Gaststättenverordnungen ist dies gar nicht explizit definiert. Und das bedeutet nun, dass jede Kneipe, die einen Außenbereich, eine kleine Terrasse oder ein paar Stühle und Tische vor der Tür stehen hat, diese nun als Biergarten betreiben darf – natürlich unter Hygiene-Vorschriften. Prost!

Mehrere Gifhorner Gastronomen meldeten sich in der KURT-Redaktion und waren genauso ratlos wie anfangs auch die Behörden, die die neuen Verordnungen vor Ort umsetzen müssen: Dürfen die Betriebe aufmachen? Oder dürfen sie es nicht? Angesichts horrender Bußgelder, die bei Verstößen drohen, ist das alles andere als eine unheikle Frage. Zumal bei einem Verstoß ja nicht nur die Wirte selbst die Strafe abdrücken müssten, sondern auch noch jeder Gast, der sich gutgläubig zum Bier oder Alster niederlässt. Was also tun? KURT hakte bei der Gifhorner Kreisverwaltung nach.

„Nach dem aktuellen Stand der Verordnung des Landes Niedersachsen darf jegliche Außengastronomie betrieben werden, unabhängig davon, ob überwiegend Speisen oder Getränke angeboten werden“, teilte Sina Sosniak von der Pressestelle aus dem Büro von Gifhorns Landrat Andreas Ebel mit. „Eine Innengastronomie mit überwiegendem Getränkeangebot (Kneipen, Bars etc.) darf hingegen nicht betrieben werden.“

Wichtig bei allen gastronomischen Angeboten sei es laut der Antwort der Gifhorner Kreisverwaltung, dass der Abstand von anderthalb Metern zwischen den Gästen, die nicht aus einem Haushalt stammen beziehungsweise maximal aus einem zweiten Haushalt, jederzeit eingehalten wird. Zur Toilettennutzung verweist Sina Sosniak auf ein Schreiben des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes Niedersachsen (Dehoga). Darin wird empfohlen, dass Seifen- und Desinfektionsspender aufgestellt werden und dass es keine wiederverwendbaren Handtücher, sondern Handtuchspender geben sollte. Außerdem sollten Reinigungszyklen verkürzt werden und die Reinigungszeiten mit Unterschrift der Reinigungskraft ausgehängt werden. Türklinken und Armaturen sind regelmäßig zu desinfizieren. Den Mindestabstand gilt es auch beim Pullern einzuhalten: Jedes zweite Urinal ist zu sperren oder eine „physische Barriere auf Kopf- und Oberkörperhöhe“ einzubauen, so die Dehoga-Empfehlung.

Und dies sind die genauen Regelungen im Wortlaut:

  1. Nur Restaurants, Gaststätten, Biergärten im Freien, Imbisse, Cafés und Kantinen dürfen öffnen. Der Betrieb von Gaststätten in Gebäuden, bei denen der Schankwirtschaftsbetrieb den Speisewirtschaftsbetrieb deutlich überwiegt, ist verboten (Kneipen, Bars, Clubs etc.).
  2. Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts treffen. Beispielsweise Terminvereinbarung oder Reservierungen, separater Ein- und Ausgang.
  3. Maßnahmen zur Vermeidung von Warteschlangen. Beispielsweise Terminvereinbarungen oder Reservierungen.
  4. Buffets dürfen nicht angeboten werden – das gilt zum Beispiel auch für die Salatbar im Steakhaus.
  5. Tische haben einen Abstand von mindestens zwei Metern.
  6. Abstand von Gast zu Gast mindestens 1,5 Meter – ausgenommen Personen, die einem oder einem weiteren Hausstand angehören.
  7. Maximal 50 Prozent der zugelassenen Plätzr dürfen belegt werden.
  8. Bedienung trägt Mund-Nasen-Bedeckung.
  9. Möglichkeit der Händedesinfektion für den Kunden.
  10. Kontaktdaten der Gäste werden festgehalten und drei Wochen aufbewahrt: Vorname, Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer, Zeitpunkt von Betreten und Verlassen der Einrichtung.
  11. Maßnahmen zur Hygiene sind zu treffen. Beispielsweise Papier- statt Stoffservietten, Verzicht auf Zucker-, Salz- oder Pfefferstreuer auf den Tischen.

Quelle: Landkreis Gifhorn/Merkblatt zu den Maßnahmen nach der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus.


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