Krisenmanagement

Darauf müsst Ihr Euch nach Eurem Urlaub einstellen - Gifhorns Gesundheitsamt informiert Reiserückkehrer

Redaktion Veröffentlicht am 08.08.2020
Darauf müsst Ihr Euch nach Eurem Urlaub einstellen - Gifhorns Gesundheitsamt informiert Reiserückkehrer

Ab dem 1. August haben Reiserückkehrer einen Anspruch auf Testung auf das Corona-Virus.

Foto: Pixabay

Für Reiserückkehrer gilt ab dem 1. August ein Anspruch auf Testung auf das Corona-Virus, das teilte die Gifhorner Kreisverwaltung in einer Pressemitteilung mit. Rechtliche Grundlage dafür bilde die aktualisierten Version der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Corona-Virus.

Verantwortlich für die Durchführung der Tests seien die niedergelassenen Ärzte oder die Kassenärztliche Vereinigung – nicht das Gesundheitsamt des Landkreises Gifhorn. Eine Rücksprache mit der Kassenärztlichen Vereinigung Braunschweig ergab, dass das Testzentrum in Braunschweig noch in dieser Woche errichtet wird, heißt es in der Mitteilung. Demnach können sich Reiserückkehrer ohne Krankheitssymptome dann in dem Zentrum testen lassen. Zugang zum Testzentrum erfolge mittels einer Überweisung und Terminvereinbarung durch die Vertragsärzte (Hausarzt). Reiserückkehrer oder andere Personen, die Krankheitssymptome aufzeigen, wenden sich zur diagnostischen Abklärung und weiteren Behandlung an einen niedergelassenen Arzt (Hausarzt).

Die Testung von Reiserückkehrern auf das Corona-Virus müssen innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise durchgeführt werden. Der Testanspruch beinhalte ein Informationsgespräch, einen Test-Abstrich, die Analyse des Abstrichs durch ein Labor und bei Bedarf die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses.

Darüber hinaus seien Reiserückkehrer aus Risikogebieten grundsätzlich dazu verpflichtet sich unverzüglich nach ihrer Ankunft beim Gesundheitsamt des Landkreises Gifhorn zu melden. Auf eine Quarantäne könne verzichtet werden, wenn ein negativer Befund bezüglich des Corona-Virus vorgewiesen werden kann, der nicht älter als 72 Stunden ab der Einreise ist.


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